Huhu! Ich kopiere mal einige Zeilen unserer (erfolgreichen) Widersprüche hier rein...vielleicht kann es ja jemand für sich verwenden. Wir argumentieren im Widerspruch immer auf Einzelfallentscheidung, da für den Festbetrag das Hilfsmittel (Brillenglas) nicht beschafft werden kann. Text ist von einem Juristen geschrieben, deshalb "fachchinesisch"
"Es besteht ein die bewilligte Festbetragserstattung übersteigender Anspruch auf Hilfsmittelgewährung.
a)
Die in § 36 SGB V enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist zwar grundsätzlich verfassungsgemäß (vgl. BVerfG vom 17.12.2002, 1 BvL 28/95, 1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95). Allerdings wird im Rahmen dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Sachleistungsprinzip nicht aufgegeben hat und objektiv erforderliche Hilfsmittel dem Versicherten als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung erhalten bleiben müssen (vgl. BVerfG a.a.O., Rn.138 – 140 der Entscheidungsgründe):
„[138] 2. Ob die Festbetragsfestsetzung im Ergebnis dem gesetzlichen Leistungsauftrag der Krankenversicherungsträger genügt, ist vorliegend nicht zu prüfen. Nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur Versorgung mit Hilfsmitteln besteht allerdings Anlass darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das Sachleistungsprinzip nicht aufgegeben hat.
[139] Soweit in den Gesetzesmaterialien erwähnt wird, es könne sich vorübergehend - insbesondere in der Anfangsphase - ergeben, dass für den Festbetrag kein Mittel auf dem Markt zur Verfügung stehe, so dass Versicherte sogar notwendige Mittel nur mit Zuzahlung erhalten könnten (vgl. BT-Drucks 11/2237, S. 176), findet dies im Gesetzestext keine Stütze. Die Versicherten müssen sich nicht mit Teilkostenerstattung zufrieden geben. Im Arzneimittelsektor muss eine für die Therapie ausreichende Vielfalt erhalten bleiben; im Hilfsmittelsektor muss die Versorgung mit ausreichenden, zweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung gewährleistet sein. Welche Bedeutung insoweit dem Zusatz "im Allgemeinen" in § 35 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 SGB V zukommt, werden die Gerichte zu klären haben. Die Landesverbände haben jedenfalls bei der Festsetzung der Festbeträge darauf zu achten, dass sie den gesetzlichen Rahmen nicht verletzen.
[140] Eine Abkehr vom Sachleistungsprinzip wäre von so erheblicher Tragweite für das System der gesetzlichen Krankenversicherung, dass nur der Gesetzgeber selbst sie verantworten könnte. Er hat diese Entscheidung ersichtlich nicht getroffen und sie auch - ungeachtet der Frage nach ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht in das Gestaltungsermessen der Verbände gegeben. Feste Zuzahlungen oder prozentuale Beteiligungen, die nur den allgemeinen Sparzwang kennzeichnen, nicht aber als Merkmale für die Auswahl wirtschaftlicher Mittel im Rahmen der gesamten Angebotspalette taugen, waren nicht gewollt. Insoweit weist die Bundesregierung darauf hin, dass Vorschläge dieser Art einen Systemwechsel zur Folge hätten, der vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Das Sachleistungsprinzip sollte den Versicherten im unteren Preissegment erhalten bleiben. Sollte sich ergeben, dass Versicherte, die Hilfsmittel benötigen, diese - abgesehen von äußersten und eher zufälligen Ausnahmen - nicht mehr als Sachleistung ohne Eigenbeteiligung beziehen können, weil zu diesen Konditionen die Leistungserbringer mit den Krankenkassen nicht mehr die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB V vorgesehenen Verträge abschließen, wären die Verbände ihren Aufgaben nach den §§ 35, 36 SGB V nicht gesetzeskonform nachgekommen.“
b)
Hiernach kommt eine leistungsbegrenzende Wirkung der Festbetragsfestsetzung dann nicht in Betracht, wenn mit den in Rede stehenden Festbeträgen nur Hilfsmittel zu beschaffen wären, die zum Ausgleich der Behinderung des vorliegenden Ausmaßes objektiv nicht ausreichen würden und damit im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung nicht gewährleistet wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 24.09.2008 – L 5 KR 1539/07, Rn. 50 – 52 der Entscheidungsgründe).
Um das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles (in Form eines auf § 13 Abs. 3 SGB V gestützten Erstattungsanspruches) zu bejahen, genügt es für die Gewährung festbetragsüberschreitender Leistungen nicht, dass das in Rede stehende Hilfsmittel leistungsstärker, etwa mit zusätzlichen oder verbesserten Funktionen und Gebrauchsvorteilen ausgestattet ist, und es sich zum Behinderungsausgleich für den Versicherten deswegen besser eignet als die zum Festbetrag verfügbaren Hilfsmittel. Vielmehr muss das zum Festbetrag erlangbare Hilfsmittel zum Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreichen (vgl. erneut LSG Baden-Württemberg vom 24.09.2008 – L 5 KR 1539/07, a.a.O.).
c)
Es besteht daher im vorliegenden Einzelfall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Hilfsmittel über die Festbeträge für Bifokalgläser (mit extra großem Nahteil) hinaus nach § 13 Abs. 3 SGB V. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass geeignete Bifokalgläser (mit extra großem Nahteil) zum Festbetrag am Markt nicht erhältlich sind, eine Versorgung von unserem Sohn zu Festbeträgen daher unmöglich ist."